Wir kümmern uns um Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Erbschaft- und Schenkungsteuer | Zu Gunsten aller Beteiligten vererben und verschenken
Wenn die Vermögenswerte einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben übergehen, fallen Erbschaftsteuer an. Ähnlich verhält es sich, wenn eine lebende natürliche Person einer anderen etwas schenkt. In diesem Fall sprechen wir von Schenkungsteuer. Der Beschenkte bzw. Beerbte ist nach Leistungserhalt gesetzesmäßig steuerlich leistungsfähiger, deswegen muss er Steuern entrichten.
Die Steuern lassen sich jedoch umlegen bzw. vor dem Übergang der Vermögenswerte schon vorausschauend gestalten. Und zwar so, dass Ihre Steuerabgabe so gering wie möglich ausfällt.
Das können wir für Sie tun
- Unsere Profis beraten Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung und aktuellstem Wissensstand, wie Sie Ihre Vermögenswerte zu Ihren Gunsten vererben bzw. verschenken können. Das beginnt schon bei der Erstellung Ihres Testaments bzw. des Übertrags der Steuerlast vom Empfänger zum Schenker.
- Wir ermitteln den Steuerbetrag für Sie und berücksichtigen dabei zuverlässig, welche Werte besteuert müssen und welche nicht.
- Wir berücksichtigen die maximalen Freibeträge, zum Beispiel für ein Haus, die Innenausstattung, ein Grundstück, ein Unternehmen oder Kunstsammlungen.
- Je nach Verwandtschaftsgrad ermitteln wir die Steuerklasse und den Steuerbetrag, zum Beispiel wenn die Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel Werte empfangen. Dabei berücksichtigen wir auch die unterschiedlichen, maximalen Freibeträge.
- Sie erhalten eine Übersicht der Termine, zu denen die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer jeweils zu entrichten ist.
- Sie erhalten die komplette, professionelle Deklaration von uns, die wir gerne für Sie beim zuständigen Finanzamt einreichen.
- Wir prüfen den Bescheid für Sie und setzen uns mit dem Finanzamt in Verbindung, zum Beispiel um ggf. Einspruch einzulegen.